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Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld: Was 2026 gilt

Mutterschutz und Elternzeit in Deutschland: Schutzfristen, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Anmeldefristen, Urlaubskürzung und Reformpläne, Stand 10/2026.

9 Min. Lesezeit
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Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld: Was 2026 gilt

Eine Mitarbeiterin erzählt Ihnen, dass sie schwanger ist, und ein paar Monate später kündigt ihr Partner im Lager an, dass er nach der Geburt in Elternzeit gehen will. Für einen Betrieb mit 15 Leuten ist das eine Planungsaufgabe. Mutterschutz und Elternzeit sind in Deutschland in zwei Gesetzen geregelt: im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Dieser Beitrag fasst zusammen, wie lange die Fristen dauern, wer was zahlt, welche Mitteilungen der Mitarbeiter machen muss und wie sich das auf den Urlaub auswirkt. Alle Zahlen geben den Stand vom 05.10.2026 wieder.

Mutterschutz: die Schutzfristen

Die Mitarbeiterin soll den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 MuSchG über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag informieren, sobald sie davon weiß. Eine Pflicht mit Frist ist das nicht, aber erst ab der Mitteilung können Sie die Schutzvorschriften einhalten. Sie dürfen ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme verlangen.

Nach § 3 Abs. 1 MuSchG darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und, auf Antrag, bei einer Behinderung des Kindes von zwölf Wochen. Kommt das Kind früher als berechnet, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vorher nicht genommen werden konnten.

Neu seit 01.06.2025: Mutterschutz nach Fehlgeburt

Seit dem 01.06.2025 gibt es einen gestaffelten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Nach § 3 Abs. 5 MuSchG darf die Frau nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Weitere Schutzregeln während der Schwangerschaft

Schwangere und stillende Frauen dürfen nach § 4 MuSchG nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten und nach § 5 MuSchG grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr. Kündigungen sind nach § 17 MuSchG während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig, Ausnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Wer im Mutterschutz zahlt

Während der Schutzfristen erhält die Mitarbeiterin kein Gehalt, sondern Mutterschaftsgeld. Gesetzlich Versicherte bekommen von ihrer Krankenkasse höchstens 13 € pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt nach § 20 Abs. 1 MuSchG einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Im Ergebnis erhält die Mitarbeiterin ihr bisheriges Netto.

Den Zuschuss bekommen Sie über das Umlageverfahren U2 zurück. Daran nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, unabhängig von der Betriebsgröße, und die Aufwendungen werden voll erstattet. Das gilt auch für den Mutterschutzlohn, den Sie zahlen, wenn außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot besteht.

Ein Rechenbeispiel

Frau Lehmann verdient netto 2.100 € im Monat. Das kalendertägliche Netto beträgt 2.100 € geteilt durch 30, also 70 €. Die Krankenkasse zahlt 13 €, der Arbeitgeberzuschuss beträgt 57 € pro Tag. Bei einer normalen Geburt dauert der Mutterschutz sechs plus acht Wochen, also 98 Kalendertage. Der Zuschuss summiert sich auf 98 mal 57 €, also 5.586 €. Diesen Betrag erstattet die Krankenkasse über U2.

Elternzeit: Anspruch und Anmeldung

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Jeder Elternteil hat nach § 15 BEEG Anspruch auf bis zu drei Jahre pro Kind bis zum dritten Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden. Bei der Mutter wird die Schutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet.

Der Mitarbeiter muss die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG in Textform anmelden: spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn sie bis zum dritten Geburtstag liegt, und spätestens 13 Wochen vor Beginn für die Zeit zwischen drittem und achtem Geburtstag. Für die ersten zwei Jahre muss er dabei verbindlich erklären, für welche Zeiträume er Elternzeit nimmt. Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen. Einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer späteren Elternzeit, gilt nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz.

Teilzeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Mitarbeiter bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten. Einen Anspruch auf Teilzeit hat er nach § 15 Abs. 7 BEEG, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden soll und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Lehnen Sie nicht fristgerecht ab, innerhalb von vier Wochen bis zum dritten Geburtstag und acht Wochen danach, gilt die Zustimmung als erteilt.

Vaterschaftsurlaub: gibt es ihn?

Einen gesetzlichen bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht. Das als Familienstartzeit geplante Gesetz mit zwei Wochen bezahlter Freistellung des Partners nach der Geburt wurde in der vergangenen Wahlperiode nicht verabschiedet. Väter nutzen Elternzeit und Elterngeld.

Elterngeld: wer zahlt und wie viel

Elterngeld zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Elterngeldstelle des Bundeslandes. Es beträgt nach § 2 BEEG 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt. Liegt das Netto über 1.200 €, sinkt der Satz schrittweise bis auf 65 Prozent, der bei 1.240 € erreicht wird. Unter 1.000 € steigt er. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat.

Nach § 4 BEEG haben die Eltern zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld, auf 14 Monate, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate nimmt und in dieser Zeit weniger verdient. Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate. Statt eines Monats Basiselterngeld können zwei Monate ElterngeldPlus mit halbem Betrag gewählt werden. Arbeiten beide für zwei bis vier Monate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, gibt es nach § 4b BEEG zusätzlich den Partnerschaftsbonus.

Für Geburten ab dem 01.04.2025 entfällt der Anspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug, bei Paaren zusammengerechnet. Für Geburten zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.03.2025 lag die Grenze nach § 28 BEEG bei 200.000 €.

Ein Beispiel: Herr Lehmann hat vor der Geburt 2.400 € netto verdient und nimmt zwei Monate Elternzeit ohne Teilzeit. Sein Elterngeld beträgt 65 Prozent, also 1.560 € pro Monat.

Urlaub in Mutterschutz und Elternzeit

Für den Mutterschutz ist die Sache einfach. Nach § 24 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Der Urlaubsanspruch entsteht also voll, eine Kürzung ist nicht erlaubt. Resturlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen wurde, kann nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Bei der Elternzeit darf der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Das geschieht nicht automatisch, Sie müssen die Kürzung erklären. Arbeitet der Mitarbeiter in der Elternzeit in Teilzeit bei Ihnen, ist keine Kürzung möglich. Resturlaub von vor der Elternzeit ist nach § 17 Abs. 2 BEEG nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Beispiel: Herr Lehmann hat 30 Urlaubstage im Jahr und ist vom 01.03.2026 bis 31.08.2026 in Elternzeit, das sind sechs volle Kalendermonate. Sie können seinen Urlaub für 2026 um sechs Zwölftel kürzen, also um 15 Tage auf 15 Tage. Wie Sie den Jahresurlaub in anderen Fällen berechnen, steht im Beitrag zum Urlaubsanspruch.

Gerade bei mehreren Abschnitten von Elternzeit und Teilzeit verliert man schnell den Überblick. Ein Werkzeug wie TeamYo hilft dabei, Abwesenheiten, Urlaubskonten und den Teamkalender an einem Ort zu führen. Ob und in welchem Umfang Sie den Urlaub nach § 17 BEEG kürzen, entscheiden und berechnen Sie selbst.

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Was geplant ist: Elterngeldreform

Das Bundesfamilienministerium hat im Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngelds vorgelegt, der sich nach Angaben des Ministeriums in der Abstimmung zwischen den Ressorts befindet. Nach Berichten der Fachpresse sieht er höchstens zwölf statt 14 Monate Basiselterngeld vor, mit mindestens drei Monaten pro Elternteil, sowie einen höheren Mindest- und Höchstbetrag von 330 € und 1.900 €.

Stand 05.10.2026 ist nichts davon Gesetz. Es gelten die oben beschriebenen Regeln. Für Geburten in den kommenden Monaten lohnt es sich, die Entwicklung zu verfolgen, denn eine Reform würde voraussichtlich für Geburten ab einem Stichtag gelten.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert der Mutterschutz?

In der Regel 14 Wochen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nach § 3 MuSchG. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei Behinderung des Kindes sind es nach der Geburt zwölf Wochen. Seit 01.06.2025 gibt es zudem gestaffelten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Wie früh muss Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet werden?

Nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag liegt, und spätestens 13 Wochen vor Beginn für die Zeit zwischen drittem und achtem Geburtstag, jeweils in Textform.

Zahlt der Arbeitgeber während der Elternzeit Gehalt?

Nein. Elternzeit ist unbezahlt. Das Elterngeld zahlt die Elterngeldstelle, 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.

Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Elternzeit kürzen?

Ja, nach § 17 Abs. 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit, wenn er die Kürzung erklärt. Bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit ist keine Kürzung erlaubt. Im Mutterschutz ist eine Kürzung nach § 24 MuSchG ausgeschlossen.

Gibt es in Deutschland bezahlten Vaterschaftsurlaub?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung des Partners nach der Geburt besteht Stand 05.10.2026 nicht. Väter können Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 € pro Kalendertag, der Arbeitgeber den Zuschuss bis zum bisherigen Nettoentgelt nach § 20 MuSchG. Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber über das Umlageverfahren U2 erstattet.

Quellen

Über den Autor

Andre Nabais

Andre Nabais

Mitgründer von TeamYo. Sein Ziel: HR-Prozesse für kleine und mittlere Unternehmen einfach machen.

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