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Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit

Arbeitszeitgesetz erklärt: tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, Ausgleichszeitraum, Pausen, elf Stunden Ruhezeit und Sonntagsarbeit, Stand 2026.

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Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit

Wie lange darf ein Mitarbeiter am Tag arbeiten? Wie viel Pause muss sein? Darf die Spätschicht am nächsten Morgen um 7 Uhr wieder anfangen? Die Antworten stehen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), einem kurzen Gesetz mit wenigen, aber strengen Regeln. Wer sie kennt, kann Dienstpläne erstellen, die vor der Aufsichtsbehörde bestehen.

Dieser Beitrag erklärt die Höchstarbeitszeit, den Ausgleichszeitraum, Pausen, Ruhezeiten und Sonntagsarbeit, rechnet ein Beispiel durch und sagt, welche Reform geplant ist und was davon am 05.10.2026 gilt.

Für wen das Gesetz gilt

Das ArbZG gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende ab 18 Jahren. Nach § 18 ArbZG ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und Chefärzte. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für Schwangere und Stillende zusätzlich das Mutterschutzgesetz. Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.

Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Das ist bei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung wichtig.

Die tägliche Höchstarbeitszeit

Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nach § 3 Satz 2 auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens ist der Samstag ein Werktag. Das Gesetz rechnet also mit sechs Arbeitstagen pro Woche. Zweitens sind zehn Stunden die absolute Grenze für den einzelnen Tag, auch wenn der Durchschnitt noch Luft hätte. Mehr ist nur über einen Tarifvertrag nach § 7 ArbZG oder in außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG möglich.

Die wöchentliche Grenze

Eine ausdrückliche Wochenhöchstarbeitszeit nennt das ArbZG nicht. Sie ergibt sich aus der Rechnung: sechs Werktage mal acht Stunden ergeben 48 Stunden im Durchschnitt, sechs mal zehn Stunden ergeben 60 Stunden in einer einzelnen Woche. Das entspricht der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich Überstunden vorschreibt.

Weichen Tarifverträge vom Ausgleichszeitraum ab, darf die Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 ArbZG trotzdem 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.

Ein Rechenbeispiel zum Ausgleichszeitraum

Ein Handwerksbetrieb hat im Sommer viel zu tun. Frau Wagner arbeitet von Mai bis Juli 13 Wochen lang montags bis freitags je zehn Stunden, also 50 Stunden pro Woche. Von August bis Oktober arbeitet sie 13 Wochen lang 40 Stunden pro Woche.

Der Ausgleichszeitraum sind 26 Wochen mit je sechs Werktagen, also 156 Werktage. Zulässig sind im Schnitt acht Stunden, also 1.248 Stunden. Frau Wagner kommt auf 13 mal 50 plus 13 mal 40, das sind 650 plus 520, also 1.170 Stunden. Der Durchschnitt liegt bei 7,5 Stunden pro Werktag, die Planung ist zulässig.

Würde Frau Wagner im Sommer an sechs Tagen je zehn Stunden arbeiten, also 60 Stunden pro Woche, wären es in 13 Wochen schon 780 Stunden. Für die restlichen 13 Wochen blieben dann 468 Stunden, also 36 Stunden pro Woche. Das ist knapp, aber möglich. Ein Spielraum bleibt nur, solange man ihn auch im Blick hat.

Pausen

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pausen dürfen in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden.

Im Voraus feststehend heißt: Der Mitarbeiter muss zu Beginn der Pause wissen, dass er jetzt Pause hat und wie lange. Eine Bereitschaft am Telefon während des Mittagessens ist keine Pause. Für Jugendliche gelten nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz längere Pausen.

Die tägliche Ruhezeit

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Wer um 22 Uhr Feierabend hat, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. Wer um 23 Uhr noch einen dienstlichen Anruf bearbeitet, unterbricht die Ruhezeit. Nach verbreiteter Auffassung beginnen die elf Stunden danach neu.

In bestimmten Bereichen erlaubt § 5 Abs. 2 ArbZG eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, nämlich in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.

Sonntage und Feiertage

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG lässt für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen zu, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann, etwa in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten und Hotels, im Verkehr, bei Messen und Veranstaltungen, in der Landwirtschaft oder bei Bewachung. Weitere Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde nach § 13 ArbZG bewilligen.

Wer sonntags arbeitet, hat nach § 11 ArbZG Anspruch auf Ausgleich. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren, für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen. Der Ersatzruhetag ist möglichst unmittelbar mit einer Ruhezeit von elf Stunden zu verbinden.

Einen gesetzlichen Sonntagszuschlag gibt es nicht. Zuschläge ergeben sich aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen. Steuerlich begünstigt sind sie in bestimmten Grenzen nach § 3b Einkommensteuergesetz. Welche Tage in Ihrem Bundesland gesetzliche Feiertage sind, zeigt der Beitrag zu den Feiertagen 2026 und 2027.

Aufzeichnen, aushängen, kontrollieren

Nach § 16 Abs. 1 ArbZG müssen Sie das Gesetz und die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auslegen oder elektronisch zugänglich machen. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Dazu kommt die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022, die der Beitrag zur Arbeitszeiterfassung erklärt.

Ohne Aufzeichnung lassen sich weder der Ausgleichszeitraum noch die Ruhezeiten prüfen. Eine App wie TeamYo hilft dabei, Arbeitszeiten und Abwesenheiten an einem Ort zu erfassen und einen Monatsstundenzettel als Excel-Datei zu exportieren. Ob Ihre Dienstpläne die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einhalten, prüfen Sie selbst.

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Verstöße sind teuer. Wer die Höchstarbeitszeit überschreitet, die Ruhezeit nicht gewährt oder Pausen nicht gibt, handelt nach § 22 ArbZG ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 30.000 € betragen. Wer solche Verstöße vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder sie beharrlich wiederholt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar.

Was geplant ist: Wochenhöchstarbeitszeit

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will es ermöglichen, statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festzulegen. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach Berichten der Fachpresse soll die wöchentliche Betrachtung nur über einen Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebsvereinbarung möglich sein, nicht durch Einzelvertrag.

Stand 05.10.2026 ist der Entwurf kein Gesetz, und einen Kabinettsbeschluss haben wir in den Veröffentlichungen des BMAS nicht gefunden. Es gilt weiter der Achtstundentag mit der Verlängerung auf zehn Stunden nach § 3 ArbZG. Planen Sie Ihre Schichten also nach geltendem Recht.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Stunden darf man in Deutschland am Tag arbeiten?

Grundsätzlich acht Stunden pro Werktag nach § 3 ArbZG. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Wie viele Stunden pro Woche sind maximal erlaubt?

Im Durchschnitt 48 Stunden, weil der Samstag als Werktag zählt. In einer einzelnen Woche sind bis zu 60 Stunden möglich, sechs Tage zu je zehn Stunden, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum eingehalten wird.

Wie lange muss die Pause bei acht Stunden Arbeit sein?

Mindestens 30 Minuten nach § 4 ArbZG, weil mehr als sechs Stunden gearbeitet werden. Ab mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die Pause kann in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden.

Wie viele Stunden Ruhezeit zwischen zwei Schichten?

Mindestens elf Stunden ununterbrochen nach § 5 ArbZG. In einigen Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Verkehr ist eine Verkürzung um eine Stunde möglich, wenn sie innerhalb eines Monats oder von vier Wochen ausgeglichen wird.

Wie viele Sonntage im Jahr müssen frei sein?

Mindestens 15 nach § 11 Abs. 1 ArbZG. Für jeden gearbeiteten Sonntag ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Gibt es 2026 eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit?

Nein. Es gibt einen Referentenentwurf vom Juni 2026, der eine wöchentliche Höchstarbeitszeit über Tarifverträge ermöglichen soll. Stand 05.10.2026 ist er kein Gesetz, es gilt § 3 ArbZG.

Quellen

Über den Autor

Andre Nabais

Andre Nabais

Mitgründer von TeamYo. Sein Ziel: HR-Prozesse für kleine und mittlere Unternehmen einfach machen.

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