# Nachtarbeit und Schichtarbeit: Regeln und Nachtzuschlag

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Bäckereien, Pflegedienste, Hotels, Sicherheitsfirmen und Produktionsbetriebe kommen ohne Schichten nicht aus. Für Nachtarbeit und Schichtarbeit enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eigene Regeln, die über die allgemeinen Grenzen hinausgehen: kürzere Ausgleichszeiträume, Anspruch auf Untersuchungen, ein Recht auf Wechsel in die Tagschicht und einen Ausgleich durch Zuschlag oder freie Tage.

Dieser Beitrag erklärt die Begriffe, die Pflichten des Arbeitgebers und zeigt, wie ein Schichtplan aussieht, der die Ruhezeiten einhält.

## Was als Nachtarbeit gilt

Das Gesetz arbeitet mit drei Begriffen. Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Eine Spätschicht bis 24 Uhr ist also noch keine Nachtarbeit, eine Schicht bis 2 Uhr dagegen schon.

Nachtarbeitnehmer ist nach § 2 Abs. 5 ArbZG, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder wer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Die besonderen Schutzregeln des § 6 ArbZG gelten vor allem für diese Gruppe.

Schichtarbeit definiert das ArbZG nicht. Gemeint ist Arbeit, bei der sich mehrere Mitarbeiter an einem Arbeitsplatz zeitlich ablösen, etwa in Früh-, Spät- und Nachtschicht.

## Die Pflichten nach § 6 ArbZG

### Menschengerechte Gestaltung

Nach § 6 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Das klingt vage, ist aber eine echte Pflicht. Was arbeitswissenschaftlich gesichert ist, beschreiben unter anderem die Berufsgenossenschaften. Dazu weiter unten mehr.

### Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf nach § 6 Abs. 2 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist also viel kürzer als die sechs Monate, die nach § 3 ArbZG für die übrigen Mitarbeiter gelten.

### Arbeitsmedizinische Untersuchung

Nachtarbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 3 ArbZG berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ab dem 50. Lebensjahr gilt ein Abstand von einem Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt anbietet. Es ist ein Recht des Mitarbeiters, keine Pflicht. Bieten Sie die Untersuchung aktiv an und dokumentieren Sie das Angebot.

### Wechsel in die Tagschicht

Nach § 6 Abs. 4 ArbZG muss der Arbeitgeber einen Nachtarbeitnehmer auf Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen, wenn eine arbeitsmedizinische Feststellung ergibt, dass die weitere Nachtarbeit seine Gesundheit gefährdet, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen Person betreut werden kann, oder wenn er einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen versorgt. Das gilt nur, wenn dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Will der Arbeitgeber aus diesem Grund ablehnen, ist ein bestehender Betriebsrat zu hören.

### Gleicher Zugang zur Weiterbildung

Nach § 6 Abs. 6 ArbZG ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. Schulungen nur vormittags um 10 Uhr schließen die Nachtschicht faktisch aus.

## Der Nachtzuschlag

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die Nachtarbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 09.12.2015 (10 AZR 423/14) einen Regelwert festgelegt: 25 Prozent Zuschlag auf den Bruttostundenlohn oder eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 Prozent. Weniger kann angemessen sein, wenn die Belastung geringer ist, etwa bei Bereitschaft in der Nacht. Rein wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen eine Abweichung nach unten nicht.

Gilt ein Tarifvertrag, gehen dessen Regeln vor. Ohne Tarifvertrag sollten Sie den Ausgleich im Arbeitsvertrag ausdrücklich regeln, damit klar ist, ob Geld oder Freizeit gewährt wird.

### Steuerfreiheit

Zuschläge für Nachtarbeit sind nach § 3b Einkommensteuergesetz in Grenzen steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dort die Zeit von 20 bis 6 Uhr, abweichend von der Nachtzeit des ArbZG. Steuerfrei sind bis zu 25 Prozent des Grundlohns, für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Der Grundlohn wird dabei höchstens mit 50 € pro Stunde angesetzt. Ob und in welcher Höhe die Zuschläge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind, klären Sie mit Ihrem Steuerbüro.

### Ein Rechenbeispiel

Herr Schmid arbeitet in der Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr mit 30 Minuten Pause, sein Stundenlohn beträgt 16 €. Nachtzeit nach ArbZG sind die Stunden von 23 bis 6 Uhr, also sieben Stunden, abzüglich der Pause, die in dieser Zeit liegt, 6,5 Stunden. Bei 25 Prozent Zuschlag erhält er pro Nacht 6,5 mal 4 €, also 26 € zusätzlich. Bei 20 Nachtschichten im Monat sind das 520 € brutto. Ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann auch die Stunde von 22 bis 23 Uhr zuschlagspflichtig machen.

## Schutz für besondere Gruppen

Schwangere und stillende Frauen dürfen nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden, eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 MuSchG mit behördlicher Genehmigung möglich. Für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eigene Nachtruhe-Regeln. Die Einzelheiten zum Mutterschutz stehen im Beitrag zu [Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld](/de/blog/mutterschutz-elternzeit-elterngeld-deutschland/).

## Einen Schichtplan erstellen, der die Ruhezeiten einhält

Für jeden Schichtplan gelten die allgemeinen Grenzen: höchstens zehn Stunden pro Schicht, Pausen nach § 4 ArbZG und mindestens elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG zwischen zwei Schichten. Die Details stehen im Beitrag zu [Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten](/de/blog/arbeitszeitgesetz-pausen-ruhezeiten-deutschland/).

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall fasst die arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen so zusammen: höchstens drei Nachtschichten hintereinander, vorwärts rotieren, also Früh, dann Spät, dann Nacht, ungünstige Folgen wie Nacht, frei, Früh vermeiden, die Frühschicht nicht zu früh beginnen lassen und geblockte freie Wochenenden einplanen.

Ein Beispiel für einen Betrieb mit drei Schichten zu je acht Stunden, Früh von 6 bis 14 Uhr, Spät von 14 bis 22 Uhr, Nacht von 22 bis 6 Uhr. Ein Mitarbeiter arbeitet zwei Frühschichten, zwei Spätschichten, zwei Nachtschichten und hat danach vier Tage frei. Zwischen der letzten Frühschicht um 14 Uhr und der ersten Spätschicht um 14 Uhr am nächsten Tag liegen 24 Stunden. Zwischen der letzten Spätschicht um 22 Uhr und der ersten Nachtschicht um 22 Uhr liegen ebenfalls 24 Stunden. Nach der letzten Nachtschicht folgen vier freie Tage. Die Ruhezeiten werden überall eingehalten, die Rotation läuft vorwärts.

Rückwärts wäre es heikel: Wer nach einer Spätschicht bis 22 Uhr am nächsten Morgen um 6 Uhr zur Frühschicht kommt, hat nur acht Stunden Ruhe. Das ist unzulässig, auch in den Branchen des § 5 Abs. 2 ArbZG, denn dort darf die Ruhezeit höchstens um eine Stunde verkürzt werden.

Gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung auf die Wochentage mitzubestimmen, also auch beim Schichtplan.

Damit der Plan auch in der Praxis aufgeht, müssen Arbeitszeiten und Abwesenheiten erfasst sein. Eine App wie TeamYo hilft dabei, Zeitaufzeichnungen vom Handy aus zu führen, Urlaub und Abwesenheiten im Teamkalender zu sehen und einen Monatsstundenzettel als Excel-Datei für die Lohnabrechnung zu exportieren. Ob ein Schichtplan die Regeln des Arbeitszeitgesetzes einhält, prüfen Sie selbst.

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## Häufig gestellte Fragen

**Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?**

Nach § 2 Abs. 4 ArbZG, wenn sie mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr.

**Wie hoch ist der Nachtzuschlag gesetzlich?**

Das Gesetz nennt keine Zahl, sondern verlangt nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder freie Tage, wenn kein Tarifvertrag gilt. Nach dem BAG (10 AZR 423/14) sind regelmäßig 25 Prozent angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.

**Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?**

Grundsätzlich acht Stunden nach § 6 Abs. 2 ArbZG. Bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

**Haben Nachtarbeiter Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung?**

Ja. Nach § 6 Abs. 3 ArbZG vor Beginn der Beschäftigung und danach alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, wenn er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet.

**Sind Nachtzuschläge steuerfrei?**

In Grenzen ja, nach § 3b EStG: bis 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bis 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde. Der Grundlohn zählt höchstens mit 50 € pro Stunde.

**Wie viel Ruhezeit muss zwischen Spät- und Frühschicht liegen?**

Mindestens elf Stunden nach § 5 ArbZG. Nach einer Spätschicht bis 22 Uhr darf die nächste Schicht frühestens um 9 Uhr beginnen. Nur in bestimmten Branchen ist eine Verkürzung um eine Stunde mit Ausgleich zulässig.

## Quellen

-   [Arbeitszeitgesetz, § 2 und weitere Vorschriften, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html)
-   [§ 6 ArbZG, Nacht- und Schichtarbeit, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html)
-   [§ 3b EStG, Steuerfreiheit von Zuschlägen, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html)
-   [§ 5 MuSchG, Verbot der Nachtarbeit, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__5.html)
-   [§ 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html)
-   [BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-423-14/)
-   [BGHM, Arbeitszeit- und Schichtplangestaltung](https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/themen/ergonomie-und-arbeitsgestaltung/arbeitszeit-und-schichtplangestaltung)

### Über den Autor

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#### Andre Nabais

Mitgründer von TeamYo. Sein Ziel: HR-Prozesse für kleine und mittlere Unternehmen einfach machen.

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